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   BFH, 11.08.1989 - IX R 160/87   

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https://dejure.org/1989,8716
BFH, 11.08.1989 - IX R 160/87 (https://dejure.org/1989,8716)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1989 - IX R 160/87 (https://dejure.org/1989,8716)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1989 - IX R 160/87 (https://dejure.org/1989,8716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Werbungskostenabzug von Erhaltungsaufwendungen aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 160/87
    Zwar kommt für die Beseitigung verborgener Mängel nach dem Erwerb mit der ständigen Rechtsprechung ein Abzug als Erhaltungsaufwand nach den allgemeinen Grundsätzen in Betracht, weil solche Mängel zu keiner Minderung des Kaufpreises geführt haben (Beschluß des Großen Senats vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672).
  • BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei

    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 160/87
    An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest und verweist zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf sein Urteil vom gleichen Tage IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53.
  • BFH, 08.07.1980 - VIII R 189/78

    Kurze Zeit nach Anschaffung eines Wohngebäudes angefallene Kosten der

    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 160/87
    Das FA rügt aber zu Recht, daß hier der mit der Heizungsumstellung beseitigte Mangel der wirtschaftliche Verbrauch der Ofenheizung war (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1980 VIII R 189/78, BFHE 131, 312, BStBl II 1980, 744).
  • FG Niedersachsen, 24.10.1986 - VIII 165/86
    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 160/87
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 297 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 K 120/93

    "Versteckte Mängel" bei älteren Gebäuden

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  • BFH, 29.10.1991 - IX R 117/90

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Erhaltungsaufwendungen (sog. anschaffungsnahe

    Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung versteckter Mängel als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. August 1989 IX R 160/87, BFH/NV 1990, 285, m. w. N.).
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 32/89

    Anforderungen an Werbungskostenabzug für Erhaltungsaufwand

    Soweit abziehbar sind insoweit Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel (Senatsurteil vom 11. August 1989 IX R 160/87, BFH/NV 1990, 285), jährlich regelmäßig anfallender Erhaltungsaufwand (Urteil des BFH vom 26. Oktober 1962 VI 212, 213/61 U, BFHE 76, 104, BStBl III 1963, 39, 40; Beschluß des erkennenden Senats vom 23. Juni 1988 IX B 178/87, BFH/NV 1989, 165) und Aufwendungen für üblicherweise anfallende Schönheitsreparaturen (Urteil des erkennenden Senats vom 11. August 1989 IX R 87/86, BFHE 158, 326, BStBl II 1990, 130).

    Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf das Wissen des Käufers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1990, 285); denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die jetzt vorgebrachten Mängel bei der vor dem Abschluß des Kaufvertrags vorgenommenen Grundstücksbesichtigung nicht bemerkbar gewesen und sonst unbemerkt geblieben waren, liegen nicht vor.

  • FG Hessen, 30.11.1995 - 5 K 4162/91

    Steuerrechtliche Anerkennung abzugsfähiger Kosten; Aufwendungen vor dem Bezug

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  • FG Münster, 21.08.1997 - 8 K 5279/94
    Die Aufwendungen der Kl. sind auch nicht unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Berücksichtigung versteckter Mängel als sofort abziehbare Wk zu beurteilen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. August 1989 IX R 160/87 , BFHNV 1990, 285 m.w.N.).

    Überdies kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein versteckter Mangel vorliegt, auf den Kenntnisstand des Erwerbers beim Abschluß des Kaufvertrages an (vgl. zur Problematik insoweit auch BFH-Urteil vom 11. August 1989 IX R 160/87 , BFHNV 1990, 285).

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